Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Glas Schneider

Präambel:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle Werkverträge zwischen der Firma Glas Schneider (im Folgenden Auftragnehmer) und dem jeweiligen Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn sie in einer Bestellung oder einem Angebot des Auftraggebers enthalten sind oder auf sie Bezug genommen wird.

I. Angebot und Vertragsabschluss

Der Auftragnehmer gibt das Angebot auf der Grundlage der vom Auftraggeber getätigten Bestellung und der mitgeteilten Informationen ab.

Zum Leistungsumfang ergebene Arbeiten ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der dort aufgeführten Leistungsbeschreibung. Soweit die Montagekosten im Kaufpreis enthalten sind, basieren sie auf einer Preiskalkulation, die davon ausgeht, dass die Montage ohne besondere Vorarbeiten möglich ist. Insbesondere das Stellen eines Gerüsts, die Demontage von Lampen, Wasserrohren, Dunstabzugshauben, Sicherungsbügel, Plissees oder sonstige zusätzliche Arbeiten ähnlicher Art sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern im Angebot nichts anderes angegeben wird, ist das Angebot für eine Frist von 2 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber verbindlich. Nach Annahme des Angebots bzw. Auftragserteilung ist die Änderung der Rechnungsanschrift nur innerhalb von drei Tagen möglich.

II. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Auftraggeber wird die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt

III. Vergütung

In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Restsumme ist nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen haben sofort nach Rechnungseingang zu erfolgen. Skonto wird nicht gewährt, sofern es keine gesonderte Vereinbarung gibt.

IV. Abnahme

Der Auftragnehmer stell das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Ist das Werk frei von abnahmeverhindernden Mängeln, wird es durch unverzügliche Erklärung des Auftraggebers abgenommen. Die Abnahme gilt erklärt, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme verweigert.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen oder wegen Fehlern, die die Funktionsfähigkeit der Leistungen nicht nennenswert beeinträchtigen sowie wegen Abweichungen oder Fehlern, die vom Auftraggeber selbst zu vertreten sind, verweigert werden. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche ist der Auftraggeber auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Termine und Fristen

  1. Soweit kein ausdrücklicher Ausführungstermin vereinbart wurde, sind im Angebot angegebene Termine ausschließlich unverbindliche Angaben.
  1. Der Auftraggeber kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Ausführungstermin/ -frist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu leisten. Sollten der Auftragnehmer einen ausdrücklichen Ausführungstermin schuldhaft nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn die Nachfrist fruchtlos verstreicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftragnehmer über, in dem diese in Abnahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
  1. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab oder verweigert er die Leistungserbringung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei der Forderung von Schadensersatz ist der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen berechtigt, den konkret entstandenen Schaden (insbesondere entstanden durch Materialbestellung / evtl. Sondermaß, Arbeitsaufwand etc.)  oder folgende pauschale Schadenssummen ohne Nachweis des konkreten Schadens zu verlangen:
    1. Vor Ausführungsbeginn 25 % der Auftragssumme
    2. Nach Ausführungsbeginn die entstandenen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bereits bestelltes und beschafftes Material zzgl. 80 % des vereinbarten Arbeitslohns zu zahlen.

Der Nachweis, dass dem Auftragnehmer tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

  1. Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Verzuges bleiben unberührt.

VII. Gewährleistungsrechte und Haftungsbeschränkung

  1. Soweit das Werk nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

Das Werk entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn es nicht

  • die vereinbarte Beschaffenheit aufweist
  • oder sie sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet.

Soweit nicht zwischen Parteien etwas anderes vereinbart wurde, entspricht das Werk nicht den objektiven Anforderungen, wenn

  • es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  • es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers oder
  • wenn es nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.
  1. Verbundsicherheitsglas in Verbindung mit Float / ESG erfordert i.d.R. mehrere Folien. Es muss daher mit einem geringen Kantenversatz gerechnet werden. Blasen im Verbund (auch in der Fläche) und Versatz im Bereich der Lochbohrungen sind produktionstechnisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Nach DIN EN 12543 -5 1998 ist ein Nachschleifen des Verbundsicherheitsglas nicht zulässig.
  1. Bei lackierten Gläsern wird eine Ausführung in Weißglas empfohlen. Auch bei Weißglas verbleibt ein Rest der grünen Eigenfarbe im Glas, welcher den lackierten Farbton beeinflusst. Bei direkter Hinterleuchtung kann ggfs. eine Wolkenbildung auftreten. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
  1. Farbiges Glas und Glas mit Drahteinlage kann sich bei Sonneneinstrahlung ungleichmäßig aufheizen. Im Verbund mit Isolierglas besteht deshalb erhöhte Spannungsbruchgefahr. Spannungsbruch ist kein Mangel bei Isoliergläsern mit Farb- und Drahtglas.
  1. Bei der Verwendung von Sprossen im Scheibenzwischenraum kann es generell vermehrt zu Klappergeräuschen kommen. Der empfohlene Scheibenzwischenraum beim Einbau von Sprossen ist mindestens 15 mm. Bei geringeren Scheibenzwischenraum entstehen Klappergeräusche, da keine Distanzhalter verwendet werden können. Durch den Einbau von Sprossen verändern sich die technischen Werte der Isolierglaseinheit. Des Weiteren kann eine hohe Anzahl an Feldern dazu führen, dass sich einzelne Kreuze lösen und somit der Sprossenverlauf „schief“ wird.
  1. Bei Nachbestellungen von einzelnen Scheiben kann es produktionsbedingt zu Farbabweichungen gegenüber des Ursprungsauftrages kommen. Dies stellt keinen Mangel dar.
  1. Lackierte Gläser sind nicht beständig gegen Staunässe. Dies gilt insbesondere bei einem Einsatz im Außenbereich und stellt keinen Mangel dar.
  1. UV-Verklebungen dürfen zu keiner Zeit Belastungen wie Feuchtigkeit, temporären oder dauerhaften Spannungen etc. ausgesetzt werden. Die Gewährleistung für Mängel, die aufgrund dieser Ursachen entstanden sind, wird ausgeschlossen.
  1. Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Werklohns oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohns (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

VIII. Weiterverarbeitung und Lagerung von im Glas des Auftraggebers

Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Gewährleistung für kundeneigenes Glas des Auftraggebers. Insbesondere kann das übernommene Glas beim Transport, bei der Lagerung bzw. bei der Bearbeitung beschädigt werden. Je nach Beschädigungsgrad wird dieses Glas vom Auftragnehmer sofort entsorgt, oder, bei leichterer Beschädigung auf Wunsch an den Auftraggeber retourniert. Erbrachte Leistungen (auch wenn sie letztendlich vergebens waren) inkl. Der Altglasentsorgung, können in Rechnung gestellt werden. Bei Einsatz von kundeneigenem Glas wird für die Qualität des Glases keine Haftung bzw. Gewährleistung übernommen.

IX. Sonstiges

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstrand für alle Streitigkeiten ist Köln. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.